ÖGB - Österreichischer Gewerkschaftsbund

Glossar

A

  • Abfertigung

    Eine Abfertigung ist eine einmalige Zahlung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, auf die alle ArbeiterInnen, Angestellten, Lehrlinge und Vertragsbediensteten des Bundes und seit 1.1.2008 auch freie DienstnehmerInnen und Selbstständige Anspruch haben.

    Es gibt die Abfertigung neu, die für alle Arbeitsverhältnisse, die ab 1.1.2003 neu abgeschlossen werden, gilt. Für alle Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden, gilt die Abfertigung alt.

    BauarbeiterInnen, für die bereits in die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) einbezahlt wurde, bleiben im alten System, d. h. es gelten die Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.

  • Angestellte

    Als Angestellte gelten ArbeitnehmerInnen, die kaufmännische Dienste, sonstige höhere nicht kaufmännische Dienste oder Bürotätigkeiten übernehmen, wie z. B. BuchhalterInnen, Bürokräfte, ArchitektInnen usw. Für sie gilt das Angestelltengesetz.

  • ArbeiterInnen

    Als ArbeiterInnen gelten ArbeitnehmerInnen, die überwiegend körperliche Arbeit leisten, wie z. B. KellnerInnen, HandwerkerInnen, MalerInnen usw.

  • ArbeitgeberInnen

    Unter ArbeitgeberInnen sind jene juristischen (z. B. GmbH) oder natürlichen (z. B. Einzelunternehmen) Personen gemeint, auf deren Rechnung ein Betrieb geführt wird, in dem die ArbeitnehmerInnen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

  • Arbeitslosenversicherung (ALV)
    Die Arbeitslosenversicherung ist eine Pflichtversicherung, die jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber- und ArbeitnehmerInnenbeiträgen finanziert wird. Sie dient im Fall der Arbeitslosigkeit als finanzielle Unterstützung und schließt sowohl Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, als auch Leistungen zur Beschäftigungsförderung wie Weiterbildungsgeld mit ein.
    Die Arbeitslosenversicherung ist Teil eines solidarisch funktionierenden Sozialstaates, von dem alle profitieren.
  • Arbeitsverhältnis

    Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn eine Person (ArbeitnehmerIn) ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellt und dabei unter der Leitung einer anderen Person (ArbeitgeberIn oder dessen/deren StellvertreterIn) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig ist. ArbeitnehmerInnen sind im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zeit-, orts- und weisungsgebunden.

  • Arbeitsvertrag

    Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen einem/einer ArbeitgeberIn und einem/einer ArbeitnehmerIn. Der/Die ArbeitnehmerIn verpflichtet sich zur Erbringung einer Arbeitsleistung, der/die ArbeitgeberIn zur Bezahlung eines Lohnes oder Gehaltes.

B

  • Betriebliche Vorsorgekasse

    In die betriebliche Vorsorgekasse werden monatlich durch den/die ArbeitgeberIn Beiträge eingezahlt, die dann im Rahmen der „Abfertigung neu“ veranlagt bzw. an den/die ArbeitnehmerIn ausbezahlt werden.

D

  • Dienstzettel

    Ein Dienstzettel ist eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten des/der ArbeitnehmerIn, die der/die ArbeitgeberIn unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses auszuhändigen hat.

E

  • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

    Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist eine Möglichkeit, Kinderbetreuungsgeld zu beziehen.

  • Einvernehmliche Auflösung

    Bei einer einvernehmlichen Auflösung kommen der/die ArbeitgeberIn und der/die ArbeitnehmerIn überein, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin zu beenden.

  • Elternkarenz

    Mütter und Väter haben Anspruch auf Karenz (Freistellung von der Arbeitsleistung unter Entfall des Gehalts/Lohns) bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.

  • Elternteilzeit

    Eltern können bei Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (Beschäftigungsdauer von mindestens drei Jahren, Arbeitsverhältnis in einem Betrieb mit mindestens 21 ArbeitnehmerInnen) bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres ihres Kindes bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage ihrer Arbeitszeit beanspruchen.

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    Im Falle einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall etc. haben ArbeitgeberInnen ihren ArbeitnehmerInnen für eine gewisse Dauer das Entgelt weiterzuzahlen.

  • Entlassung

    Eine Entlassung ist eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den/die ArbeitgeberIn aus wichtigem Grund.

  • Entlassungsgründe

    Für die Angestellten sind die Entlassungsgründe beispielsweise (nicht abschließend) im § 27 des Angestelltengesetzes aufgezählt. Entlassungsgründe können demnach sein:

    • Untreue,
    • Vertrauensunwürdigkeit,
    • lange andauernde Arbeitsverhinderung außer wegen Krankheit oder eines Unglücksfalls.

    Für ArbeiterInnen sind die Entlassungsgründe erschöpfend (abschließend) in § 82 der Gewerbeordnung 1859 aufgezählt. Es handelt sich dabei z. B. um:

    • Begehen eines abträglichen Nebengeschäftes (z. B. Pfusch),
    • beharrliche Vernachlässigung seiner/ihrer Pflichten.

F

  • Familienbeihilfe

    Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich ist, deren Kind (Wahl-, Stief- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt und sich ständig in Österreich aufhält

  • Familienzeitbonus

    Der Familienzeitbonus ist eine Geldleistung für den Vater bzw. den zweiten Elternteil, der sich zeitnah nach der Geburt des Kindes eine berufliche Auszeit für die Familie nehmen möchte (= Papa/Baby-Monat). Den Familienzeitbonus können Väter, Adoptivväter, Dauerpflegeväter und Frauen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften in Anspruch nehmen.

  • Freier Dienstvertrag

    Das ist ein Vertragstyp, bei dem Beschäftigte nicht dieselben Rechte wie ArbeitnehmerInnen haben. Ein solcher kann nur dann vorliegen, wenn die Beschäftigten selbstständig tätig sind.

    Freie DienstnehmerInnen verpflichten sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, eine Leistung zu erbringen (Dauerschuldverhältnis). Sie sind nicht weisungsgebunden und können ihre Zeit frei einteilen. Die Arbeitsmittel stellt meist die AuftraggeberInnen zur Verfügung.

    Die bloße Bezeichnung als „Freier Dienstvertrag“, bei in Wirklichkeit unselbstständiger Beschäftigung, kann die ArbeitnehmerInnenrechte aber nicht beseitigen. Entscheidend ist, wie der Vertragsinhalt in der Praxis gelebt wird. Die Abgrenzung zwischen diesen Vertragsformen ist oft sehr schwierig, daher empfehlen wir eine persönliche Beratung. Flexpower bietet diese Beratung an (Terminvereinbarung unter Tel.: 01/534 44-39100).

G

  • Gehalt/Lohn

    Das Gehalt oder der Lohn ist das regelmäßige Entgelt, welches ArbeitnehmerInnen für ihre im Betrieb geleistete Arbeit erhalten. Diese Zahlung wird bei Angestellten Gehalt genannt – bei ArbeiterInnen Lohn.

  • Gleitzeit

    Gleitzeit liegt vor, wenn ArbeitnehmerInnen innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens den Beginn und das Ende der täglichen Arbeit selbst bestimmen können.

K

  • Kinderabsetzbetrag

    Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe für jedes Kind in der Höhe von € 58,40 ausbezahlt.

  • Kinderbetreuungsgeld

    Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Leistung, die ein Elternteil für die Betreuung eines eigenen Kindes, Adoptivkindes oder Pflegekindes auf Antrag erhält.

    Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil, wenn für das Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine gleichartige ausländische Leistung besteht und er/sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des Elternteils im Kalenderjahr den jeweiligen Grenzbetrag nicht übersteigt.

  • Kinderbetreuungsgeldkonto

    Das Kinderbetreuungsgeldkonto ist eine Möglichkeit, Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Es kann nur für Geburten ab dem 1.3.2017 beantragt werden.

  • Kündigung

    Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. Willenserklärung bedeutet, dass für den jeweiligen Vertragspartner (ArbeitgeberIn oder ArbeitnehmerIn) erkennbar ist, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich aufgelöst werden soll. Einseitig bedeutet, dass die Kündigung auch ohne die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners gültig ist. Unter empfangsbedürftig ist zu verstehen, dass die Kündigung dem jeweiligen Vertragspartner zugegangen sein muss.

  • Kündigungsentschädigung

    Wird ein Arbeitsverhältnis durch den/die ArbeitgeberIn rechtswidrig aufgelöst, etwa durch Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, des Kündigungstermins oder durch eine unbegründete Entlassung, hat der/die ArbeitnehmerIn Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Das ist jenes Entgelt, das aufgrund des Schadenersatzanspruches wegen der rechts- bzw. zeitwidrigen Kündigung zusteht. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn der/die ArbeitnehmerIn einen begründeten vorzeitigen Austritt erklärt, der vom/von der ArbeitgeberIn verschuldet wurde.

  • Kündigungsfrist

    Die Kündigungsfrist ist jene Zeit, die zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Kündigungstermin zumindest liegen muss.

  • Kündigungstermin

    Der Kündigungstermin ist immer der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses. Damit ist also nicht der Tag des Ausspruchs der Kündigung gemeint.

L

  • Lohn/Gehalt

    Das Gehalt oder der Lohn ist das regelmäßige Entgelt, welches ArbeitnehmerInnen für ihre im Betrieb geleistete Arbeit erhalten. Diese Zahlung wird bei Angestellten Gehalt genannt – bei ArbeiterInnen Lohn.

  • Lohnzettel/Gehaltszettel

    Die Monatslohn- oder Gehaltsabrechnung ist eines der wichtigsten Dokumente für ArbeitnehmerInnen.Seit 2016 muss jeder Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin bei Fälligkeit des Entgelts (in der Regel am Monatsende) eine vollständige Abrechnung erhalten, die

    • schriftlich
    • übersichtlich
    • nachvollziehbar und
    • vollständig ist.


    Die Lohnabrechnung wird somit arbeitsrechtlich einklagbar!

M

  • Mehrarbeit

    Mehrarbeit sind jene Stunden, die zwischen der kollektivvertraglichen (z. B. 38,5 Stunden) oder der vertraglichen Normalarbeitszeit (z. B. bei Teilzeitbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche) und der gesetzlichen Normalarbeitszeit liegen. Überstunden liegen daher erst vor, wenn die vereinbarte Arbeitszeit und die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wurden.

N

  • Normalarbeitszeit

    Laut Arbeitszeitgesetz beträgt die Normalarbeitszeit wöchentlich 40 Stunden und täglich acht Stunden (Umrechnung auf den Monat: x 4,33 = 173,2 Stunden).

    In verschiedenen Kollektivverträgen finden sich Regelungen mit kürzerer Arbeitszeit. Bei Arbeitsbereitschaft (z. B. bei Portieren) können durch Kollektivvertrag längere Arbeitszeiten zugelassen sein.

    Im Rahmen der Gleitzeit ist es möglich, dass die tägliche Normalarbeitszeit auf 12 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit auf 60 Stunden ausgedehnt wird.

P

  • Partnerschaftsbonus

    Bei Geburten ab dem 1.3.2017 bekommt jeder Elternteil als Bonus € 500,–, wenn beide Kinderbetreuungsgeld für mindestens 124 Tage in Anspruch genommen haben und die Bezugsdauer zwischen den PartnerInnen im Verhältnis 50/50 bis 40/60 aufgeteilt wurde. Der Antrag muss bis spätestens 124 Tage ab Ende des letzten Kinderbetreuungsgeldbezuges gestellt werden.

  • Pflegefreistellung

    Ist ein/eine ArbeitnehmerIn wegen der notwendigen Pflege eines/einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen an der Arbeitsleistung nachweislich verhindert, so hat er/sie innerhalb eines Arbeitsjahres Anspruch auf eine Woche Entgeltfortzahlung im Ausmaß seiner/ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. D. h. der/die ArbeitnehmerIn darf finanziell nicht schlechter gestellt werden, als wenn er/sie arbeiten würde.

S

  • Schutzfrist

    Die Schutzfrist schreibt vor, dass werdende Mütter in den letzten acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht beschäftigt werden dürfen (Schutzfrist = absolutes Beschäftigungsverbot).

    Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt ebenfalls acht Wochen (zwölf Wochen bei Mehrlings-, Früh- und Kaiserschnittgeburten). Hat sich die Schutzfrist vor der Entbindung verkürzt (Frühgeburt), dann verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im gleichen Ausmaß, jedoch auf maximal 16 Wochen.

  • Sonderzahlung

    Als Sonderzahlungen werden Zahlungen bezeichnet, die nicht monatlich zustehen, sondern in größeren Zeitabständen oder auch nur einmalig zustehen, wie z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Bilanzgelder.

T

  • Teilzeitarbeit

    Teilzeitarbeit liegt u. a. vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit unter 40 Stunden liegt.

    Teilzeitbeschäftigte dürfen bei betrieblichen Sozialleistungen, Aufstieg u. dgl. nicht benachteiligt werden.

U

  • Überstunden

    Überstunden sind Arbeitsstunden, die der/die ArbeitnehmerIn über die gesetzliche Normalarbeitszeit hinaus leistet. Für Überstunden gilt ein 50-%iger Zuschlagssatz oder eine Abgeltung durch Zeitausgleich. Auch kann eine Überstundenpauschale vereinbart werden, über das übliche Maß hinausgehende Überstunden müssen aber trotzdem zusätzlich bezahlt werden.
    Bsp.: Sind bei einer gesetzlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich 35 Arbeitsstunden vereinbart und arbeitet ein/e ArbeitnehmerIn 38 Stunden, dann liegt Mehrarbeit vor. Werden hingegen 42 Stunden gearbeitet, handelt es sich um Überstunden.

  • Urlaubsgeld (Urlaubszuschuss, 13. Lohn, 13. Gehalt)

    Das 13. Einkommen, umgangssprachlich auch Urlaubsgeld genannt, ist eine steuerlich begünstigte Sonderzahlung, die im Arbeits- oder Kollektivvertrag geregelt ist. Oft wird es im Juni oder Juli fällig – andere Auszahlungsmonate sind aber auch möglich.
    Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind nicht gesetzlich verankert, sondern werden von den Gewerkschaften in den Kollektivvertragsverhandlungen mitverhandelt. Um beide Sonderzahlungen auch weiterhin zu sichern, ist eine starke Gewerkschaft notwendig – die Mitgliedschaft bei den Gewerkschaften trägt zu einer gefestigten Verhandlungsposition der ArbeitnehmerInnenvertretungen bei.

  • Urlaubsjahr

    Das Urlaubsjahr beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintritts in den Betrieb. Besteht eine Vereinbarung, die das Urlaubsjahr dem Kalenderjahr gleichstellt, beginnt ein neues Urlaubsjahr jeweils am 1. Jänner.

V

  • Verfallsfrist

    Mit Verfallsfrist ist jene Frist gemeint, innerhalb der Forderungen geltend gemacht werden müssen, da diese sonst untergehen. Eine verfallene Forderung kann bei Gericht nicht mehr durchgesetzt werden.

    Wird eine verfallene Forderung trotzdem bezahlt, kann sie wieder zurückgefordert werden.

  • Verjährung

    Mit Verjährung ist jene Frist gemeint, die das Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift zur Einbringung einer Klage vorsieht. Eine verjährte Forderung kann nicht mehr eingeklagt werden.

    Wird eine verjährte Forderung trotzdem bezahlt, kann sie nicht mehr zurückgefordert werden.

W

  • Weihnachtsgeld (Weihnachtsremuneration, 14. Lohn, 14. Gehalt)

    Das 14. Einkommen, umgangssprachlich auch Weihnachtsgeld genannt, ist eine steuerlich begünstigte Sonderzahlung, die im Arbeits- oder Kollektivvertrag geregelt ist. Oft wird es im November oder Dezember fällig – andere Auszahlungsmonate sind aber auch möglich.

    Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind nicht gesetzlich verankert, sondern werden von den Gewerkschaften in den Kollektivvertragsverhandlungen verhandelt. Um beide steuerlich begünstigte Sonderzahlungen auch weiterhin zu sichern, ist eine starke Gewerkschaft notwendig – die Mitgliedschaft bei den Gewerkschaften trägt zu einer gefestigten Verhandlungsposition der ArbeitnehmerInnenvertretungen bei.

  • Werkvertrag

    Das ist ein Vertragstyp, bei dem Beschäftigte nicht dieselben Rechte wie ArbeitnehmerInnen haben. Ein solcher kann nur dann vorliegen, wenn die Beschäftigten selbstständig tätig sind.

    Bei einem Werkvertrag wird ein Werk bzw. ein Ergebnis geschuldet, das Erfolgsrisiko liegt bei den AuftragnehmerInnen, sie arbeiten mit eigenen Betriebsmitteln und es besteht keine persönliche Arbeitspflicht.

    Die bloße Bezeichnung als „Werkvertrag“, bei in Wirklichkeit unselbstständiger Beschäftigung, kann die ArbeitnehmerInnenrechte aber nicht beseitigen. Entscheidend ist, wie der Vertragsinhalt in der Praxis gelebt wird. Die Abgrenzung zwischen diesen Vertragsformen ist oft sehr schwierig, daher empfehlen wir eine persönliche Beratung. Flexpower bietet diese Beratung an (Terminvereinbarung unter Tel.: 01/534 44-39100).

  • Wochengeld

    Das Wochengeld ersetzt das weggefallene Einkommen während der Schutzfrist (Beschäftigungsverbot für werdende Mütter und nach der Geburt).